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Stand: 14.09.2020 AR

Allgemeines Hygienekonzept des SV Grün-Weiss Waggum

Grundsätzlich gelten die Vorgaben und Voraussetzungen der jeweils aktuellen Niedersächsischen Verordnung (https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html) und die Anordnungen des zuständigen Gesundheitsamtes und der Stadt Braunschweig (s.u.). Außerdem findet man auch auf der Homepage des Niedersächsischen Landessportbundes weitere allgemeine Informationen.

Vorgaben für die konkrete Ausübung der einzelnen Sportarten und die einzuhaltenden Hygiene- und Abstandsregeln haben der Deutsche Olympische Sportbund mit den Spitzenfachverbänden und den Landessportbünden in sportartspezifischen Übergangsregeln aufgeschrieben. Diese sportartenspezifischen Übergangsregeln der einzelnen Fachverbände können strenger sein, als die aktuellen Anpassungen der Niedersächsischen Verordnung. Hierzu sind detailierte Informationen auf der jeweiligen Homepage des Fachverbandes zu finden oder auch auf unserer entsprechenden Abteilungsseite.   

Die stufenweise Öffnung des Sportbetriebs in Niedersachsen steht unter dem Vorbehalt, dass die Infektionszahlen nicht signifikant ansteigen. Steigen die Infektionszahlen in Braunschweig an, ist mit sofortigen regionalen Beschränkungen zu rechnen. Daher sind alle Sportler angehalten, sich ständig über die jeweils vor Ort geltenden Bedingungen zu informieren.

Ansprechpartner für sämtliche Anliegen und Anfragen zum allgemeinen Hygienekonzept des SV Grün-Weiss Waggum ist
Frank Beier, 0152-22547980, Fußball@sportverein-waggum.de

Aktuell gelten die folgenden Regeln, die uns durch das Sportreferat der Stadt Braunschweig mitgeteilt wurden:

Für den Sportbetrieb: die Sportausübung ist kontaktlos zwischen allen beteiligten Personen, die nicht zum eigenen Hausstand gehören, mit einem ausreichend großen Abstand (mindestens 2 Meter) durchzuführen. Ausnahme: Sport in Gruppen mit nicht mehr als 50 Personen mit Dokumentation der Kontaktdaten.
Konsequente Einhaltung von Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Desinfektion von benutzen Sport- und Trainingsgeräten.
Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürfen von Personen unter Einhaltung des 2-Meter-Abstandes an besten einzeln betreten werden.
Die Sportanlagen sind vollständig geöffnet. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden.

In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden. Für Personen, die bereits zuvor als Gruppe von bis zu 50 Personen gemeinsam Sport getrieben haben bzw. diesen gemeinsam betreiben wollen, sind diese Regeln nicht anzuwenden, da der Aufenthalt in diesen Räumlichkeiten noch als Teil der gemeinsamen Sportausübung anzusehen ist.

Die generelle Aufenthaltsdauer in den Umkleidebereichen sollte auf ein notwendiges Minimum beschränkt werden. Um eine Durchmischung der Gruppen zu vermeiden sollte die Nutzung des Umkleidebereichs zeitlich versetzt und getrennt erfolgen.

Für die Zulassung von Zuschauerinnen und Zuschauern: Zuschauer sind zulässig, wenn bei den Zuschauerinnen und Zuschauern ein Abstand von jeweils 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Haushalt gehört, eingehalten wird.

Bei einer Anwesenheit von mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauern muss die Sportausübung ausschließlich sitzend verfolgt werden.
Die vorhandenen Sitzgelegenheiten dürfen nur unter strikter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Dieser Mindestabstand gilt um eine Person / einen Hausstand herum, somit auch zu einer unteren oder oberen Sitzplatzreihe. Falls vorhanden dürfen z.B. auch vorhandene Stehstufentribünen als Sitzgelegenheit einbezogen werden.
Auch bedarf es bei mehr als 50 Zuschauerinnen und Zuschauern, um eine etwaige Infektionskette nachvollziehen zu können, einer Dokumentation der Daten jeder Zuschauerin und jedes Zuschauers, die folgende Punkte beinhaltet: Vor- und Familienname, Vollständige Anschrift und Telefonnummer.
Die Dokumentation ist für die Dauer von 3 Wochen nach Ende der jeweiligen Sportausübung aufzubewahren und dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlagen vorzulegen. Spätestens einen Monat nach der Sportausübung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen.
Es müssen Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 3 der niedersächsischen Corona-Verordnung getroffen werden.
Die maximale zulässige Zuschaueranzahl ist begrenzt auf 500 Personen, wenn unter den vorgenannten Bedingungen Sitzplätze in dieser Anzahl angeboten werden können.


 
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