Satzung

Satzung des Sportvereins Grün-Weiß Waggum e.V.

 

Gliederung

1.
Abschnitt: Allgemeines

§  1 Name, Sitz, Vereinsfarben

§  2 Zweck des Vereins

§  3 Gemeinnützigkeit

2. Abschnitt:
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§  4 Arten der Mitgliedschaft

§  5 Erwerb der Mitgliedschaft

§  6 Beendigung der Mitgliedschaft                                     

§  7 Ruhen der
Mitgliedschaft

3. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Mitglieder            

§   8 Rechte
der Mitglieder

§   9 Allgemeine Pflichten der Mitglieder             

§ 10
Doppelmitgliedschaft

§ 11 Beiträge und andere Leistungen

4. Abschnitt:
Gliederungen, Vertretung und Verwaltung des Vereins

4.1 Gliederungen             

§ 12
Abteilungen             

§ 13 Interessengruppen

4.2 Organe des Vereins

§ 14
Organe des Vereins

§ 15
Mitgliederversammlung

§ 16
Vorstand

§ 17
Aufgabenbereich des Vorstands

§ 18
Beschlussfassung des Vorstands

§ 19 Ehrenrat

4.3 Innere Verwaltung des Vereins            

§ 20
Verwaltung der Abteilungen

§ 21
Verwaltung der Interessengruppen

§ 22
Vereinsrat

§ 23 Kassenprüfer

5. Abschnitt:
Disziplinarordnung            

§ 24
Disziplinarmaßnahmen

§ 25
Zuständigkeit

§ 26 Disziplinarverfahren            

6.
Abschnitt: Sonstige Bestimmungen                           

§ 27
Beschlussfassung

§ 28
Beurkundung

§ 29
Daten und Datenschutz

§ 30
Vergütung für die Vereinstätigkeit

§ 31
Satzungsänderung

§ 32
Auflösung des Vereins

§ 33
Inkrafttreten

 

 

 

1. Abschnitt:
Allgemeines

 

§ 1 Name,
Sitz, Vereinsfarben

1. Der
Verein führt den Namen "Sportverein Grün-Weiß Waggum von 1913 e.V.".
Er hat seinen Sitz in

    Braunschweig, Ortsteil Waggum.

2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braun­schweig
eingetragen.

3. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.

 

§ 2 Zweck
des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen auf breiter Grundlage.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt­zige Zwecke im Sinne
des Abschnitts

    "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller oder rassi­scher
Art sind ausgeschlossen.

4. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine

    Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.

5. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig  

    hohe Vergütun­gen begünstigt werden.

 

2. Abschnitt:
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

§ 4 Arten
der Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmit­glieder.

 

§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft

1. Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft im
Verein erwerben.

2. Nicht
voll geschäftsfähige Personen bedürfen zur Mitglied­schaft der Genehmigung des gesetzlichen
  

    Vertreters.

3. Anträge
auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten, der über den

    Aufnahmeantrag entscheidet. Die Entscheidung
braucht nicht begründet zu wer­den.

 

§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft

1. Die
Mitgliedschaft erlischt

    - durch Tod,

    - durch freiwilligen Austritt,

    - durch Ausschluss,

    - durch Streichung.

2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur
zulässig zum Ende des

    Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten. Über Ausnahmen entscheidet der

    Vorstand.

3. Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn in der Person
des Mitglieds ein

    wichtiger Grund vor­liegt. Ausschlussgründe
liegen u.a. vor, wenn ein Mitglied

    - den Grundsätzen der Satzung zuwider
handelt,

    - gegen Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft verstößt,

    - seine satzungsgemäßen
Pflichten gröblich verletzt.

 

4. Die
Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mit­glied mit seinen
Verpflichtungen gegenüber dem   

    Verein nach Mahnung
länger als ein Jahr im Rückstand ist und am Vereins­leben nicht mehr teilnimmt.

 

§ 7 Ruhen
der Mitgliedschaft

Die
Mitgliedschaft ruht befristet auf schriftlichen Antrag in folgenden Fällen:

- bei
Mitgliedern, die ihrer gesetzlichen Wehrpflicht oder Ersatz­dienstpflicht
nachkommen,

- bei
Mitgliedern, die mindestens 6 Monate vom Wohnort abwesend sind.

Die
Mitgliedschaft kann frühestens von dem Tage an ruhen, an dem das schriftliche
Ersuchen beim Vorstand

eingeht.

 

3. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 8 Rechte
der Mitglieder

1.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb derjenigen Abteilungen
teilzunehmen, denen sie

    angehören.

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den sonstigen Veranstal­tungen
des Vereins teilzunehmen.

3.
Die volljährigen Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen des Vereins und

    den Abteilungsversammlungen derjenigen
Abteilungen, denen sie angehören. Sie haben aktives und passives

    Wahlrecht.

4. Die
Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit seinen
Vereinsbeiträgen im Verzug

    ist. Die Rechte ruhen auch, wenn das
Mitglied mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im

    Rückstand ist und unter
Fristsetzung und Hinweis auf das Ruhen dieser Rechte gemahnt worden ist.

 

§ 9 Allgemeine
Pflichten der Mitglieder

Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane und
die der Wahrung des

Vereinszwecks
dienen­den Weisungen und Sonderbestimmungen der Organe und Abteilungs­leitungen
zu

befolgen.

 

§ 10 Doppelmitgliedschaft

Aktive
Mitglieder dürfen in der Sportart ihrer Abteilung nicht für andere Vereine
starten. Über Ausnahmen

beschließt die jewei­lige Abteilungsleitung.

 

§ 11 Beiträge
und andere Leistungen

1. Sämtliche
Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu
zahlen.

    In begründeten
Ausnahmefällen kann der Vorstand Beitragsbe­freiungen gewähren.

2. Passive Mitglieder zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags, der
für aktive Einzelmitglieder erhoben wird.

3. Personen, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Beitrags­pflicht
befreit.

4. Die Höhe der Beiträge und die Art der Zahlung beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Sämtliche
Mitglieder, die bis zum 31.12. des vorangegangenen Jahres ihr 18. Lebensjahr
vollendet haben, mit

    Ausnahme der Ehrenmitglieder und der
passiven Mitglieder, können verpflichtet werden, neben den

    Beitragspflichten in Absatz 1 – 4 Arbeiten
und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks sowie bei

    der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins
oder bei der Instandhaltung und Pflege der

    Vereinsanlagen und -gebäude zu erbringen. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Be­freiungen

    von den Arbeiten und
Dienstleistungen gewähren.

6. Der
jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Arbeiten und Dienstleistungen wird von
der Mitglieder-

    versammlung zu Beginn des Jahres
festgelegt.

 

7. Die
Mitglieder können die Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen nach Absatz
5 abwenden, indem sie

    jede der zu erbringenden Arbeitsstunden mit
einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses Geldbetrages und  

    die Einzelheiten der Zahlung des
Ablösebetrages regelt die Mitgliederversammlung.

4. Abschnitt
Gliederungen, Vertretung und Verwaltung des Vereins

 

4.1
Gliederungen

 

§ 12 Abteilungen

1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis nach Sportarten in
Abteilungen.

2. Über Einrichtung oder Schließung einer Abteilung entscheidet der
Vorstand.

3. Die Zugehörigkeit zu einer Abteilung wird im Einvernehmen mit der
Abteilungsleitung erworben.

 

§ 13 Interessengruppen

Der
Vorstand kann Interessengruppen neben den Abteilungen zur Ausübung weiterer
Sportarten und

Betätigungen zulassen.

 

4.2 Organe
des Vereins

 

§ 14 Organe
des Vereins

Organe
des Vereins sind:

    - Mitgliederversammlung,

    - Vorstand,

    - Ehrenrat.

 

§ 15
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.

2. Die
Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens ein­mal im Jahr statt. Die
Ordentliche

    Mitgliederversammlung
soll in den ersten zwei Monaten des Jahres abgehalten werden.

3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.

4. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder ist in einem
örtlichen Presseorgan

    bekanntzumachen. Diese
Einladung muss die Tagesordnung enthalten.

5. Die
Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende
Punkte enthalten:

    - Feststellung der Teilnehmerzahl und der
Stimmberechtigung,

    - Genehmigung des Protokolls der letzten
Ordentlichen Mit­gliederversammlung ,

    - Jahresberichte des Vorstands und der
Abteilungsleiter,

    - Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer,                  

    - Satzungsänderung, falls vorgesehen,

    - Anträge,

    - Verschiedenes.                                                                

6. In
Mitgliederversammlungen, in denen zu wählen ist, sind fol­gende weitere
Tagesordnungspunkte

    erforderlich:

    - Wahl des Wahlleiters,

    - Entlastungen,

    - Wahlen.

7. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei
Wochen einzuberufen.

8. Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von
einer Woche einberufen.

    Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn
die Einberufung von mindestens 25 % der stimmberechtigten

    Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu
behandelnden Gegenstände verlangt wird. Er hat die im Ver­langen

    erwähnten Gegenstände in die Tagesordnung
aufzunehmen.

9.
Ordentliche Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind spä­testens zehn Tage
vor der Versammlung

    schriftlich beim Vor­stand
mit Begründung einzureichen.

 

10. Über
die Zulassung von Anträgen, die während der Versammlung als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden,

       entscheidet die
Mitgliederversammlung.

11. Beschlüsse,
die durch Dringlichkeitsanträge zustande kommen, sind nur bis zur nächsten

      Mitgliederversammlung
gültig.

 

§ 16 Vorstand

1. Der
Vorstand besteht aus:

    - dem 1. Vorsitzenden,                    

    - dem 2. Vorsitzenden,

    - dem Schatzmeister,

    - dem Schriftführer,

    - dem Sportwart.

2. Die
Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich in der Or­dentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres

    mit gerader Jah­reszahl
gewählt.

3. Wird
für ein Vorstandsmitglied kein Nachfolger gewählt, so bleibt das bisherige
Vorstandsmitglied bis zur

    Wahl eines Nachfolgers
im Amt.

4. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vor­stand berechtigt, ein
Vereinsmitglied kommissarisch   

    mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur näch­sten Mitgliederversammlung zu

    beauftragen.

 

§ 17 Aufgabenbereich
des Vorstands

1. Der Vorstand leitet den Verein.

2. Er
ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung
einem anderen Vereinsorgan

    oder den Abteilungsleitungen zugewiesen
sind. Zu seinem Wirkungsbereich gehören insbesondere folgende

    Aufgaben:

    - Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,

    - Erstellung des finanziellen
Jahresvoranschlags, des Jahres­berichts und des Rechnungsabschlusses,

    - Vorbereitung, Einberufung und Leitung von
Mitgliederversammlungen,

    - Führung der Vereinsgeschäfte und
Verwaltung des Vereins­vermögens ,

    - Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,

    - Ausübung der
Disziplinargewalt.

3. Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten.

    Im Verhinderungsfall,
der nicht nachgewiesen zu werden braucht, ver­treten ihn die anderen

    Vorstandsmitglieder  in der in § 16 Abs. 1 genannten Reihenfolge.

4. Die in Absatz 3 genannte Vertretungsfolge gilt auch für die innere
Vereinsführung.

5. Die
Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Ver­sammlungen bzw.
Sitzungen der Abteilungen und

    Ausschüsse teilzunehmen und deren Beschlussprotokolle
einzusehen. Der Vorstand ist von diesen

    Versammlungen und Sitzungen vorher mit
angemessener Frist zu benachrichtigen.

 

§ 18 Beschlussfassung
des Vorstands

1. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ein­geladen und mindestens
drei Mitglieder anwesend

    sind. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit.

2. Außerhalb
einer Vorstandssitzung können in Ausnahmefällen Be­schlüsse durch Zustimmung
aller

    Vorstandsmitglieder zu
einer Vorlage gefasst werden.

 

§ 19 Ehrenrat

1. Der
Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern
oder Gliederungen zu

    vermitteln.

2. Die
Ordentliche Mitgliederversammlung eines Jahres mit gerader Jahreszahl wählt den
Obmann und sechs

    weitere Mitglieder des Ehrenrats. Sie sollen
verschiedenen Abteilungen angehören.

3. Ehrenratsmitglieder
können nicht sein:

    - die Mitglieder des Vorstands,

    - die Abteilungsleiter,

    - die Kassenprüfer.

4. Der
Obmann beruft bei Bedarf die Sitzungen des Ehrenrats ein und leitet sie. Im
Verhinderungsfall tritt das

    älteste Mitglied des
Ehrenrats an seine Stelle.

5. Der
Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß ein­berufen ist und
mindestens drei seiner Mitglieder

    anwesend sind.

 

4.3 Innere
Verwaltung des Vereins

 

§ 20 Verwaltung
der Abteilungen

1. Die
Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des Vereins grundsätzlich
selbstverantwortlich.

    Dem Vorstand steht ein
Einspruchsrecht zu.

2. In den Abteilungen wird mindestens einmal jährlich eine Ab­teilungsversammlung
durchgeführt. 

3. Die
Abteilungen werden vom Abteilungsleiter und den eventu­ellen weiteren
Mitgliedern der

    Abteilungsleitung
geführt, die von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren ge­wählt
werden.

4. Die
Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben. Abteilungsordnungen dürfen
nicht im Widerspruch

    zur Vereinssatzung stehen. Sie bedürfen der
Genehmigung des Vorstands.

5. Jede
Abteilung kann neben den Vereinsbeiträgen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den
ihr angehörenden

    Mitgliedern Leistun­gen fordern. Die
finanziellen Mittel daraus werden von den Abteilungen selbständig

    verwaltet. Art und Höhe
der Leistun­gen legt die Abteilungsversammlung fest.

 

§ 21 Verwaltung
der Interessengruppen

Der Vorstand regelt die Verwaltung der Interessengruppen.

 

§ 22 Vereinsrat

1. Dem
Vereinsrat gehören an:

    - die Mitglieder des Vorstands,                              

    - die Abteilungsleiter oder deren
Vertreter,

    - der Sozialwart,

    - gegebenenfalls weitere
von dem amtierenden Vorstand beru­fene Mitglieder.

2. Der
Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen sowie
die Zusammenarbeit der

    Abteilungen zu fördern. Er
soll vor der Aufstellung des finanziellen Jahresvoranschlags gehört werden.

3. Der Vorstand beruft die Sitzungen des Vereinsrats ein und leitet
sie.

4. Für Wahl und Amtsdauer des Sozialwarts gilt § 16, Abs. 2 bis 4
entsprechend.

 

§ 23 Kassenprüfer

1. Die Prüfung der Vereinskasse und der Abteilungskassen ist Aufgabe
der zwei Kassenprüfer.

2. Die
Ordentliche Mitgliederversammlung eines Jahres mit gerader Jahreszahl wählt die
zwei Kassenprüfer

    sowie einen Ersatzprü­fer. Wiederwahl in
ununterbrochener Folge ist nur einmal mög­lich, wenn der

    Betreffende an einer Kassenprüfung
teilgenom­men hat. Die Kassenprüfer und der Ersatzprüfer dürfen dem

    Vorstand und dem
Ehrenrat nicht angehören.

3. Die
Prüfung der Vereinskasse, der zugehörigen Konten und der Unterlagen über die
Finanzverwaltung des

    Vereins muss erfol­gen:

    - vor jeder Ordentlichen
Mitgliederversammlung,

    - vor jeder Außerordentlichen Mitgliederversammlung,
bei der Finanzfragen behandelt werden sollen,

    - auf Beschluss einer
Mitgliederversammlung,

    - bei Amtsaufgabe des Schatzmeisters,

    - auf Antrag des Schatzmeisters bzw. des
Vorstands,

    - auf begründetes
Verlangen eines Kassenprüfers.

4. Die
Kassenprüfung soll außer der zahlenmäßigen Kontrolle der Einzelposten, Salden
und Aufrechnungen auch

    die sinngemäße Übereinstimmung der Ausgaben
mit den Zielsetzungen der Sat­zung und den einschlägigen

    Beschlüssen erfassen.

5. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung des Ver­eins
über alle Prüfungsergebnisse.

6. Für Abteilungen mit eigener Kassenführung gelten die Absätze 3
bis 5 entsprechend.

 

5. Abschnitt
Disziplinarordnung

 

§ 24 Disziplinarmaßnahmen

Hat
ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen, können folgende Disziplinarmaßnahmen
verhängt werden:

- Geldbuße
bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen eines Ein­zelmitglieds,

- befristete
Einschränkung von Mitgliedsrechten,

- Vereinsausschluss.

 

§ 25 Zuständigkeit

1. Der Vorstand beschließt die zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen.

2. Erklärt
sich der Vorstand mehrheitlich für befangen, so legt er die Angelegenheit dem
Ehrenrat vor. Der

    Ehrenrat entschei­det
dann in dieser Angelegenheit endgültig.

 

§ 26 Disziplinarverfahren

1. Der
Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens mit und fordert es zur

    Stellung­nahme auf.

2. Eine Disziplinarmaßnahme ist dem Mitglied schriftlich be­kannt zugeben.

3. Gegen
die Entscheidung des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu,
der innerhalb von  

    zwei Wochen nach Zu­gang
schriftlich mit Begründung beim Obmann des Ehrenrats eingehen muss.

4. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.

 

6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

 

§ 27 Beschlussfassung

1. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser
Satzung nichts

    Anderes fest ­gelegt ist.

2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht ab­gegebene
Stimmen.

 

§ 28 Beurkundung

1 .
Über Mitgliederversammlungen sowie Vorstands- und Ehrenrats­sitzungen ist ein
Protokoll zu führen, aus

     dem hervorgehen muss:

     - Anwesenheit der Mitglieder (bei
Mitgliederversammlungen reicht es aus, die Anwesenheitsliste dem     

       Protokoll bei­ zufügen),

     - Datum und Ort der Versammlung bzw.
Sitzung,

     - gefasste Beschlüsse
mit Abstimmungsergebnis.

2. Die Protokolle sind vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 29 Daten
und Datenschutz

1.
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
unmittelbaren und mittelbaren

    Mitglieder werden im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert im Sinne des niedersächsischen

    Datenschutzgesetzes vom
26.05.1978.   

2.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:

    - Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten

    - Berichtigung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind

    - Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren

      Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt

    - Löschung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.
Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den
zur jeweiligen

    Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu
verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst

    zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes hinaus.

4.
Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich
der für dieses Mitglied   

    gespeicherten personenbezogenen Daten hat,
hat er das Recht, sich an den Vorstand zu wenden. Dieser hat die 

    Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem
Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der

    Bericht ist per Einschreiben/Rückschein zu
erteilen.

 

§ 30
Vergütung für die Vereinstätigkeiten

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.

2. Bei
Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen
von § 3

    Nr. 26 a EStG für Vereinsmitglieder gezahlt
werden. Daneben können Zahlungen an Vereinsmitglieder im

    Rahmen eines
Dienstvertrages bezahlt werden.

3.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670

    BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören

    insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw..

4.
Der Vorstand beschließt Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen, die im Rahmen
von Dienstverträgen

    bezahlt werden.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand

    ermächtigt, im Rahmen
der haushaltsrechtlichen  Möglichkeiten
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz im Kalenderjahr kann nur bis zum 31.12. des
betreffenden Jahres

    geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen sind prüffähig zu belegen. 

 

§ 31 Satzungsänderung

Eine
Satzungsänderung kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einer
Mitgliederversammlung

beschlossen werden.

 

§ 32 Auflösung
des Vereins

1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß
einberufenen

    außerordentlichen Mitglie­derversammlung
von 80 % der anwesenden stimmberechtigten Mit­glieder

    beschlossen werden.

2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt sein Vermögen

    an die Stadt Braunschweig, die es
unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige sportliche Zwecke im

    Bereich des Ortsteils
Waggum zu verwenden hat.

 

§ 33
Inkrafttreten

Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 21.09.2010 beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft.