Satzung des Sportvereins Grün-Weiß Waggum e.V.
Gliederung
1.
Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
2. Abschnitt:
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Ruhen der
Mitgliedschaft
3. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte
der Mitglieder
§ 9 Allgemeine Pflichten der Mitglieder
§ 10
Doppelmitgliedschaft
§ 11 Beiträge und andere Leistungen
4. Abschnitt:
Gliederungen, Vertretung und Verwaltung des Vereins
4.1 Gliederungen
§ 12
Abteilungen
§ 13 Interessengruppen
4.2 Organe des Vereins
§ 14
Organe des Vereins
§ 15
Mitgliederversammlung
§ 16
Vorstand
§ 17
Aufgabenbereich des Vorstands
§ 18
Beschlussfassung des Vorstands
§ 19 Ehrenrat
4.3 Innere Verwaltung des Vereins
§ 20
Verwaltung der Abteilungen
§ 21
Verwaltung der Interessengruppen
§ 22
Vereinsrat
§ 23 Kassenprüfer
5. Abschnitt:
Disziplinarordnung
§ 24
Disziplinarmaßnahmen
§ 25
Zuständigkeit
§ 26 Disziplinarverfahren
6.
Abschnitt: Sonstige Bestimmungen
§ 27
Beschlussfassung
§ 28
Beurkundung
§ 29
Daten und Datenschutz
§ 30
Vergütung für die Vereinstätigkeit
§ 31
Satzungsänderung
§ 32
Auflösung des Vereins
§ 33
Inkrafttreten
1. Abschnitt:
Allgemeines
§ 1 Name,
Sitz, Vereinsfarben
1. Der
Verein führt den Namen "Sportverein Grün-Weiß Waggum von 1913 e.V.".
Er hat seinen Sitz in
Braunschweig, Ortsteil Waggum.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig
eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind Grün-Weiß.
§ 2 Zweck
des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen auf breiter Grundlage.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts
"steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller oder rassischer
Art sind ausgeschlossen.
4. Mittel
des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
5. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Abschnitt:
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Arten
der Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
§ 5 Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Natürliche und juristische Personen können die Mitgliedschaft im
Verein erwerben.
2. Nicht
voll geschäftsfähige Personen bedürfen zur Mitgliedschaft der Genehmigung des gesetzlichen
Vertreters.
3. Anträge
auf Erwerb der Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu
richten, der über den
Aufnahmeantrag entscheidet. Die Entscheidung
braucht nicht begründet zu werden.
§ 6 Beendigung
der Mitgliedschaft
1. Die
Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Streichung.
2. Der
Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur
zulässig zum Ende des
Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer
Frist von drei Monaten. Über Ausnahmen entscheidet der
Vorstand.
3. Der
Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann erfolgen, wenn in der Person
des Mitglieds ein
wichtiger Grund vorliegt. Ausschlussgründe
liegen u.a. vor, wenn ein Mitglied
- den Grundsätzen der Satzung zuwider
handelt,
- gegen Sitte, Anstand und
Sportkameradschaft verstößt,
- seine satzungsgemäßen
Pflichten gröblich verletzt.
4. Die
Streichung eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinen
Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nach Mahnung
länger als ein Jahr im Rückstand ist und am Vereinsleben nicht mehr teilnimmt.
§ 7 Ruhen
der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft ruht befristet auf schriftlichen Antrag in folgenden Fällen:
- bei
Mitgliedern, die ihrer gesetzlichen Wehrpflicht oder Ersatzdienstpflicht
nachkommen,
- bei
Mitgliedern, die mindestens 6 Monate vom Wohnort abwesend sind.
Die
Mitgliedschaft kann frühestens von dem Tage an ruhen, an dem das schriftliche
Ersuchen beim Vorstand
eingeht.
3. Abschnitt:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Rechte
der Mitglieder
1.
Aktive Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb derjenigen Abteilungen
teilzunehmen, denen sie
angehören.
2. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den sonstigen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
3.
Die volljährigen Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht in den
Mitgliederversammlungen des Vereins und
den Abteilungsversammlungen derjenigen
Abteilungen, denen sie angehören. Sie haben aktives und passives
Wahlrecht.
4. Die
Mitgliedsrechte ruhen, wenn das Mitglied länger als drei Monate mit seinen
Vereinsbeiträgen im Verzug
ist. Die Rechte ruhen auch, wenn das
Mitglied mit anderen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im
Rückstand ist und unter
Fristsetzung und Hinweis auf das Ruhen dieser Rechte gemahnt worden ist.
§ 9 Allgemeine
Pflichten der Mitglieder
Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Beschlüsse der Vereinsorgane und
die der Wahrung des
Vereinszwecks
dienenden Weisungen und Sonderbestimmungen der Organe und Abteilungsleitungen
zu
befolgen.
§ 10 Doppelmitgliedschaft
Aktive
Mitglieder dürfen in der Sportart ihrer Abteilung nicht für andere Vereine
starten. Über Ausnahmen
beschließt die jeweilige Abteilungsleitung.
§ 11 Beiträge
und andere Leistungen
1. Sämtliche
Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu
zahlen.
In begründeten
Ausnahmefällen kann der Vorstand Beitragsbefreiungen gewähren.
2. Passive Mitglieder zahlen die Hälfte des Mitgliedsbeitrags, der
für aktive Einzelmitglieder erhoben wird.
3. Personen, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Beitragspflicht
befreit.
4. Die Höhe der Beiträge und die Art der Zahlung beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Sämtliche
Mitglieder, die bis zum 31.12. des vorangegangenen Jahres ihr 18. Lebensjahr
vollendet haben, mit
Ausnahme der Ehrenmitglieder und der
passiven Mitglieder, können verpflichtet werden, neben den
Beitragspflichten in Absatz 1 – 4 Arbeiten
und Dienstleistungen zur Förderung des Vereinszwecks sowie bei
der Durchführung von Veranstaltungen des Vereins
oder bei der Instandhaltung und Pflege der
Vereinsanlagen und -gebäude zu erbringen. In
begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand Befreiungen
von den Arbeiten und
Dienstleistungen gewähren.
6. Der
jährliche Zeitumfang der zu erbringenden Arbeiten und Dienstleistungen wird von
der Mitglieder-
versammlung zu Beginn des Jahres
festgelegt.
7. Die
Mitglieder können die Erbringung von Arbeiten und Dienstleistungen nach Absatz
5 abwenden, indem sie
jede der zu erbringenden Arbeitsstunden mit
einem Geldbetrag ablösen. Die Höhe dieses Geldbetrages und
die Einzelheiten der Zahlung des
Ablösebetrages regelt die Mitgliederversammlung.
4. Abschnitt
Gliederungen, Vertretung und Verwaltung des Vereins
4.1
Gliederungen
§ 12 Abteilungen
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis nach Sportarten in
Abteilungen.
2. Über Einrichtung oder Schließung einer Abteilung entscheidet der
Vorstand.
3. Die Zugehörigkeit zu einer Abteilung wird im Einvernehmen mit der
Abteilungsleitung erworben.
§ 13 Interessengruppen
Der
Vorstand kann Interessengruppen neben den Abteilungen zur Ausübung weiterer
Sportarten und
Betätigungen zulassen.
4.2 Organe
des Vereins
§ 14 Organe
des Vereins
Organe
des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung,
- Vorstand,
- Ehrenrat.
§ 15
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan.
2. Die
Mitgliederversammlung des Vereins findet mindestens einmal im Jahr statt. Die
Ordentliche
Mitgliederversammlung
soll in den ersten zwei Monaten des Jahres abgehalten werden.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
4. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder ist in einem
örtlichen Presseorgan
bekanntzumachen. Diese
Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
5. Die
Tagesordnung der Ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende
Punkte enthalten:
- Feststellung der Teilnehmerzahl und der
Stimmberechtigung,
- Genehmigung des Protokolls der letzten
Ordentlichen Mitgliederversammlung ,
- Jahresberichte des Vorstands und der
Abteilungsleiter,
- Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer,
- Satzungsänderung, falls vorgesehen,
- Anträge,
- Verschiedenes.
6. In
Mitgliederversammlungen, in denen zu wählen ist, sind folgende weitere
Tagesordnungspunkte
erforderlich:
- Wahl des Wahlleiters,
- Entlastungen,
- Wahlen.
7. Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von drei
Wochen einzuberufen.
8. Der
Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen mit einer Frist von
einer Woche einberufen.
Zur Einberufung ist er verpflichtet, wenn
die Einberufung von mindestens 25 % der stimmberechtigten
Mitglieder schriftlich unter Angabe der zu
behandelnden Gegenstände verlangt wird. Er hat die im Verlangen
erwähnten Gegenstände in die Tagesordnung
aufzunehmen.
9.
Ordentliche Anträge zu einer Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage
vor der Versammlung
schriftlich beim Vorstand
mit Begründung einzureichen.
10. Über
die Zulassung von Anträgen, die während der Versammlung als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden,
entscheidet die
Mitgliederversammlung.
11. Beschlüsse,
die durch Dringlichkeitsanträge zustande kommen, sind nur bis zur nächsten
Mitgliederversammlung
gültig.
§ 16 Vorstand
1. Der
Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer,
- dem Sportwart.
2. Die
Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich in der Ordentlichen
Mitgliederversammlung eines Jahres
mit gerader Jahreszahl
gewählt.
3. Wird
für ein Vorstandsmitglied kein Nachfolger gewählt, so bleibt das bisherige
Vorstandsmitglied bis zur
Wahl eines Nachfolgers
im Amt.
4. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
Vereinsmitglied kommissarisch
mit der Wahrnehmung der Geschäfte des
Ausgeschiedenen bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu
beauftragen.
§ 17 Aufgabenbereich
des Vorstands
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Er
ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung
einem anderen Vereinsorgan
oder den Abteilungsleitungen zugewiesen
sind. Zu seinem Wirkungsbereich gehören insbesondere folgende
Aufgaben:
- Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
- Erstellung des finanziellen
Jahresvoranschlags, des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung, Einberufung und Leitung von
Mitgliederversammlungen,
- Führung der Vereinsgeschäfte und
Verwaltung des Vereinsvermögens ,
- Aufnahme und Streichung von Mitgliedern,
- Ausübung der
Disziplinargewalt.
3. Der
1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten.
Im Verhinderungsfall,
der nicht nachgewiesen zu werden braucht, vertreten ihn die anderen
Vorstandsmitglieder in der in § 16 Abs. 1 genannten Reihenfolge.
4. Die in Absatz 3 genannte Vertretungsfolge gilt auch für die innere
Vereinsführung.
5. Die
Mitglieder des Vorstands haben das Recht, an allen Versammlungen bzw.
Sitzungen der Abteilungen und
Ausschüsse teilzunehmen und deren Beschlussprotokolle
einzusehen. Der Vorstand ist von diesen
Versammlungen und Sitzungen vorher mit
angemessener Frist zu benachrichtigen.
§ 18 Beschlussfassung
des Vorstands
1. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens
drei Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit.
2. Außerhalb
einer Vorstandssitzung können in Ausnahmefällen Beschlüsse durch Zustimmung
aller
Vorstandsmitglieder zu
einer Vorlage gefasst werden.
§ 19 Ehrenrat
1. Der
Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Unstimmigkeiten zwischen Vorstand und Mitgliedern
oder Gliederungen zu
vermitteln.
2. Die
Ordentliche Mitgliederversammlung eines Jahres mit gerader Jahreszahl wählt den
Obmann und sechs
weitere Mitglieder des Ehrenrats. Sie sollen
verschiedenen Abteilungen angehören.
3. Ehrenratsmitglieder
können nicht sein:
- die Mitglieder des Vorstands,
- die Abteilungsleiter,
- die Kassenprüfer.
4. Der
Obmann beruft bei Bedarf die Sitzungen des Ehrenrats ein und leitet sie. Im
Verhinderungsfall tritt das
älteste Mitglied des
Ehrenrats an seine Stelle.
5. Der
Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen ist und
mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind.
4.3 Innere
Verwaltung des Vereins
§ 20 Verwaltung
der Abteilungen
1. Die
Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen des Vereins grundsätzlich
selbstverantwortlich.
Dem Vorstand steht ein
Einspruchsrecht zu.
2. In den Abteilungen wird mindestens einmal jährlich eine Abteilungsversammlung
durchgeführt.
3. Die
Abteilungen werden vom Abteilungsleiter und den eventuellen weiteren
Mitgliedern der
Abteilungsleitung
geführt, die von der Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt
werden.
4. Die
Abteilungen können sich eigene Ordnungen geben. Abteilungsordnungen dürfen
nicht im Widerspruch
zur Vereinssatzung stehen. Sie bedürfen der
Genehmigung des Vorstands.
5. Jede
Abteilung kann neben den Vereinsbeiträgen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den
ihr angehörenden
Mitgliedern Leistungen fordern. Die
finanziellen Mittel daraus werden von den Abteilungen selbständig
verwaltet. Art und Höhe
der Leistungen legt die Abteilungsversammlung fest.
§ 21 Verwaltung
der Interessengruppen
Der Vorstand regelt die Verwaltung der Interessengruppen.
§ 22 Vereinsrat
1. Dem
Vereinsrat gehören an:
- die Mitglieder des Vorstands,
- die Abteilungsleiter oder deren
Vertreter,
- der Sozialwart,
- gegebenenfalls weitere
von dem amtierenden Vorstand berufene Mitglieder.
2. Der
Vereinsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen sowie
die Zusammenarbeit der
Abteilungen zu fördern. Er
soll vor der Aufstellung des finanziellen Jahresvoranschlags gehört werden.
3. Der Vorstand beruft die Sitzungen des Vereinsrats ein und leitet
sie.
4. Für Wahl und Amtsdauer des Sozialwarts gilt § 16, Abs. 2 bis 4
entsprechend.
§ 23 Kassenprüfer
1. Die Prüfung der Vereinskasse und der Abteilungskassen ist Aufgabe
der zwei Kassenprüfer.
2. Die
Ordentliche Mitgliederversammlung eines Jahres mit gerader Jahreszahl wählt die
zwei Kassenprüfer
sowie einen Ersatzprüfer. Wiederwahl in
ununterbrochener Folge ist nur einmal möglich, wenn der
Betreffende an einer Kassenprüfung
teilgenommen hat. Die Kassenprüfer und der Ersatzprüfer dürfen dem
Vorstand und dem
Ehrenrat nicht angehören.
3. Die
Prüfung der Vereinskasse, der zugehörigen Konten und der Unterlagen über die
Finanzverwaltung des
Vereins muss erfolgen:
- vor jeder Ordentlichen
Mitgliederversammlung,
- vor jeder Außerordentlichen Mitgliederversammlung,
bei der Finanzfragen behandelt werden sollen,
- auf Beschluss einer
Mitgliederversammlung,
- bei Amtsaufgabe des Schatzmeisters,
- auf Antrag des Schatzmeisters bzw. des
Vorstands,
- auf begründetes
Verlangen eines Kassenprüfers.
4. Die
Kassenprüfung soll außer der zahlenmäßigen Kontrolle der Einzelposten, Salden
und Aufrechnungen auch
die sinngemäße Übereinstimmung der Ausgaben
mit den Zielsetzungen der Satzung und den einschlägigen
Beschlüssen erfassen.
5. Die Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung des Vereins
über alle Prüfungsergebnisse.
6. Für Abteilungen mit eigener Kassenführung gelten die Absätze 3
bis 5 entsprechend.
5. Abschnitt
Disziplinarordnung
§ 24 Disziplinarmaßnahmen
Hat
ein Mitglied gegen die Satzung verstoßen, können folgende Disziplinarmaßnahmen
verhängt werden:
- Geldbuße
bis zur Höhe von zwei Jahresbeiträgen eines Einzelmitglieds,
- befristete
Einschränkung von Mitgliedsrechten,
- Vereinsausschluss.
§ 25 Zuständigkeit
1. Der Vorstand beschließt die zu verhängenden Disziplinarmaßnahmen.
2. Erklärt
sich der Vorstand mehrheitlich für befangen, so legt er die Angelegenheit dem
Ehrenrat vor. Der
Ehrenrat entscheidet
dann in dieser Angelegenheit endgültig.
§ 26 Disziplinarverfahren
1. Der
Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens mit und fordert es zur
Stellungnahme auf.
2. Eine Disziplinarmaßnahme ist dem Mitglied schriftlich bekannt zugeben.
3. Gegen
die Entscheidung des Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu,
der innerhalb von
zwei Wochen nach Zugang
schriftlich mit Begründung beim Obmann des Ehrenrats eingehen muss.
4. Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
6. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 27 Beschlussfassung
1. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser
Satzung nichts
Anderes fest gelegt ist.
2. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene
Stimmen.
§ 28 Beurkundung
1 .
Über Mitgliederversammlungen sowie Vorstands- und Ehrenratssitzungen ist ein
Protokoll zu führen, aus
dem hervorgehen muss:
- Anwesenheit der Mitglieder (bei
Mitgliederversammlungen reicht es aus, die Anwesenheitsliste dem
Protokoll bei zufügen),
- Datum und Ort der Versammlung bzw.
Sitzung,
- gefasste Beschlüsse
mit Abstimmungsergebnis.
2. Die Protokolle sind vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und
dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 29 Daten
und Datenschutz
1.
Personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
unmittelbaren und mittelbaren
Mitglieder werden im Verein gespeichert,
übermittelt und verändert im Sinne des niedersächsischen
Datenschutzgesetzes vom
26.05.1978.
2.
Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person
gespeicherten Daten
- Berichtigung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person
gespeicherten Daten, wenn sich weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit kurzfristig feststellen lässt
- Löschung der zu seiner
Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
3.
Dem Vorstand ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den
zur jeweiligen
Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu
verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst
zu nutzen. Diese Pflicht
besteht auch über ein Ausscheiden der Mitglieder des Vorstandes hinaus.
4.
Soweit ein mittelbares oder unmittelbares Mitglied konkrete Bedenken hinsichtlich
der für dieses Mitglied
gespeicherten personenbezogenen Daten hat,
hat er das Recht, sich an den Vorstand zu wenden. Dieser hat die
Pflicht, den Bedenken nachzugehen und dem
Mitglied über die Feststellungen schriftlich zu berichten. Der
Bericht ist per Einschreiben/Rückschein zu
erteilen.
§ 30
Vergütung für die Vereinstätigkeiten
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
2. Bei
Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen
von § 3
Nr. 26 a EStG für Vereinsmitglieder gezahlt
werden. Daneben können Zahlungen an Vereinsmitglieder im
Rahmen eines
Dienstvertrages bezahlt werden.
3.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670
BGB für solche Aufwendungen, die ihnen
durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere
Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, usw..
4.
Der Vorstand beschließt Aufwandsentschädigungen oder Vergütungen, die im Rahmen
von Dienstverträgen
bezahlt werden.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand
ermächtigt, im Rahmen
der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
6.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz im Kalenderjahr kann nur bis zum 31.12. des
betreffenden Jahres
geltend gemacht werden.
Die Aufwendungen sind prüffähig zu belegen.
§ 31 Satzungsänderung
Eine
Satzungsänderung kann mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf einer
Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
§ 32 Auflösung
des Vereins
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck ordnungsgemäß
einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung
von 80 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt sein Vermögen
an die Stadt Braunschweig, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke im
Bereich des Ortsteils
Waggum zu verwenden hat.
§ 33
Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 21.09.2010 beschlossen worden. Sie tritt nach Eintragung ins Vereinsregister
in Kraft.
